Keine Dienstwagen-Versteuerung für KdoW
Das Finanzamt Köln hat gegen eine Gemeinde geklagt, die dem ehrenamtlichen Kommandanten ihrer Freiwilligen Feuerwehr einen KdoW zur Verfügung gestellt hat und den dieser - zugunsten einer ständigen Einsatzbereitschaft - auch privat nutzen durfte. Der 6. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts sieht in seinem Urteil VI R 43/18 vom 19. April 2021 grundlegende Unterschiede zu einem normalen Dienstwagen, der einen steuerbaren Arbeitslohn darstellt.
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin des zuständigen Finanzamts Köln die Ansicht, dass die Gemeinde durch die dauerhafte Überlassung des Einsatzfahrzeugs dem Kommandanten einen geldwerten Vorteil zugewandt habe, der als Arbeitslohn nach der 1 %-Regelung zu versteuern sei. Das Finanzamt folgte der Auffassung der Prüferin und erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer über insgesamt 2.223,86 €. Den dagegen eingelegten Einspruch der Gemeinde wies das Finanzamt zurück.
Die Gemeinde klagte dann vor dem Finanzgericht, das im Sinn der Gemeinde entschied. Das Finanzamt ging daraufhin in Revision vor den Bundesfinanzhof in München. Dieser hielt die Revision einstimmig für unbegründet und hielt sogar eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich.
Im Streitfall kann keine Rede davon sein, dass die Gemeinde das Einsatzfahrzeug "zur Privatnutzung überlassen hat", auch wenn der Kommandant den Einsatzwagen tatsächlich aufgrund der Vorgaben der Gemeinde bei privaten Verichtungen und Wegen mit sch führte. Dies stellt entgegen der Auffassung des Finanzamts keine private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, feuerwehr-funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar. Im vorliegenden Fall wurde die Argumentation dadurch erleichtert, dass der Kommandant während Urlaubs- und Krankheitszeiten das Fahrzeug an seinen Stellvertreter abgegeben hat.
Die Vorteile, die dem Kommandanten dadurch entstanden, dass er während seiner Bereitschaftszeiten das Fahrzeug gemäß der Vorgaben der Gemeinde bei privaten Verrichtungen und Wegen stets bei sich zu führen hatte, statt seinen privaten PKW zu nutzen, stellen sich damit als bloße Reflexwirkungen aus dem Unterhalten einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen gemeindlichen Feuerwehr ar. Sie erweisen sich insbesondere nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft.
(Foto: BMW AG)